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Drehbuchautorin Anika Decker streitet für Transparenz im Filmgeschäft

Mehr Beteiligung für Urheber

Nach Kameramann Jost Vacano befindet sich auch Drehbuchautorin und Regisseurin Anika Decker jetzt in einem Grundsatzstreit um angemessene, finanzielle Beteiligung von Urhebern. Essenzieller Unterschied: Vacano muss nicht mehr davon leben, Decker ist noch mitten im Geschäft. Aktuell geht der Rechtsstreit in die nächste Runde.

Kameramann Jost Vacano machte es vor. Nach dem weltweiten Erfolg des Antikriegs-Dramas „Das Boot“ bemühte er sich um eine Beteiligung am finanziellen Erfolg des Klassikers. Das Argument: Seine Kameraarbeit war maßgeblich für eben jenem Erfolg. Damit zog er seit Anfang der 2000er Jahre hinweg durch die Instanzen, 2011 entschied der Bundesgerichtshof, die Beteilgung stünde Vacano zu und gab das Verfahren zurück an das Landgericht München. In 2016 legte Vacano Dienstaufsichtsbeschwerde aufgrund des Verdachts einer Verschleppung des Verfahrens ein. In München kam das neue Urteil 2016, weitere Urteile folgten am Oberlandesgericht München 2017 und am Oberlandesgericht Stuttgart 2018. Alle Instanzen bekräftigten grundsätzlich den Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung nach Erfolgskriterien. Uneinig war man sich, inwiefern und in welchem Maße eine Verzinsung anzurechnen sei.

In einer Pressemitteilung des Bundesverbands Kinematografie (BVK) fasste dessen Geschäftsführer Dr. Michael Neubauer sein Unverständnis darüber zusammen: „Das lädt Verwerter geradezu ein, Kreative nicht zu beteiligen, da sie – so diese Rechtsauffassung Bestand hat – keinerlei Sanktionen befürchten müssen, wenn sie Geld zurückbehalten, das den Urhebern zusteht. Wenn bei Verweigerung oder Verschleppung später keine Zinszahlung droht, fehlt jeder Anreiz, Urheber von vornherein angemessen zu beteiligen. Insofern stellt dieses Urteil für die Urheberseite auch ein großes Problem dar.“ Die Zinsen wurden später im abschließenden Münchner OLG-Urteil zugesprochen. Vacano beteuerte in den wenigen öffentlichen Äußerungen zu den Klagen stets, hier einen Grundsatzstreit zu führen. An der Erläuterung von Michael Neubauer wird auch die grundsätzliche Dringlichkeit dessen klar. Wenn die Verwerter nicht dazu gezwungen werden, klare Regeln einzuhalten, müsste streng genommen jeder Kreative im Erfolgsfall klagen.

Die erwähnte Dringlichkeit gilt nicht nur für den Kamerasektor. Seit 2018 läuft eine weitere Klage eines Filmschaffenden auf angemessene Beteiligung am Erfolg des Filmprodukts. Drehbuchautorin Anika Decker klagt gegen Warner Bros. und Til Schweigers Barefoot Film. Decker schrieb das dem Kinoerfolg „Keinohrhasen“ von 2007 zugrunde liegende Drehbuch ebenso wie dessen Nachfolger „Zweiohrküken“ von 2009 . Laut dem Artikel „Die Abrechnung“ von Julia Encke in der FAS vom 11. Oktober 2020 hatte Decker für „Keinohrhasen“ eine Vergütung von gerade 17.500 Euro erhalten, für einen Kinofilm tatsächlich eher gering. Das war von Schweiger laut Autorin Encke später auf 50.000 aufgestockt worden. Die Produktion wurde dann der mit Abstand erfolgreichste Kinofilm der Saison, von Verwertungen auf Bildtonträger, in TV, als VoD und auf Streamingplattformen ganz zu schweigen.

Decker wird vor Gericht vertreten von Dr. Nikolaus Rebers, der auch mit Jost Vacano den langen Weg des Rechtsstreits ging. Anika Decker und Dr. Nikolaus Rebers führen eine Stufenklage. Hierbei wirkt die Klägerin im ersten Klageabschnitt darauf hin, dass ihr Auskunft über die Höhe der Einnahmen von Warner Bros und Barefoot erteilt wird. Darauf aufbauend soll dann im zweiten Abschnitt eine Beteiligung erfochten werden.

Angemessene Wertschätzung

Mitte Oktober schon warfen sich erwartungsgemäß viele Nachrichtenportale auf das gefundene Fressen: „Til Schweiger wird verklagt“. Meist fassten sie den Sachverhalt sinnentstellend zusammen. So entstand nicht selten ein Eindruck, der fatal in der öffentlichen Meinung sein kann, die Urheber nämlich seien allein an der finanziellen Vergütung interessiert und wollten jetzt vom großen Kuchen etwas einklagen.
Das greift jedoch zu kurz. Die Nachforderung Anika Deckers und auch Jost Vacanos haben vor allem den Sinn, einen Weg zu ebnen und eine gesetzliche Grundlage auch in die vertragliche Praxis zu überführen. Damit kämpfen Kameraleute und Drehbuchautoren – neben vielen anderen Gewerken natürlich auch – zusammen dafür, dass ihre Kunst und ihr Handwerk in ihrer Bedeutung für das fertige Werk eine angemessene Wertschätzung erfährt.

Außergewöhnlich ist im Falle Deckers, dass sie nach wie vor in der Filmbranche tätig ist. Jost Vacano hatte die zugegeben unvermutet lange rechtliche Auseinandersetzung bereits nach dem Rentenalter angetreten. Für die Regisseurin und Drehbuchautorin geht es somit auch gleich in zweifacher Hinsicht um Alles.
Am 21. Oktober gab das Landgericht Berlin dem Auskunftsbegehren Deckers in erster Instanz statt. Die Zivilkammer 15 begründete die Entscheidung damit, dass „auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden.“ Wichtig ist, dass das Landgericht das Hauptargument der Beklagten, eine teilweise Verjährung der Auskunftsansprüche, nicht gelten ließ. Allerdings ist das vorliegende Urteil noch nicht rechtskräftig, es kann Widerspruch eingelegt werden. Erst danach folgt der spannende Teil, inwiefern Barefoot Film und Warner Bros. bezüglich der tatsächlichen Erträge beider Filme tatsächliche Einblicke geben.

Betonen muss man an dieser Stelle, dass über einen tatsächlichen Zahlungsanspruch noch nicht entschieden wurde. Ob die Vergütung Anika Decker zusteht, wird in den kommenden Monaten im zweiten Verfahrensschritt entschieden. Hier wird auch geklärt, ob diese Ansprüche verjährt sind und ob Decker als alleinige Autorin der Drehbücher gelten kann. Das vorliegende Urteil ist dennoch ein wichtiger Meilenstein, da es den bisherigen Entscheidungen in den Verfahren von Jost Vacano folgt und somit die Urheber stärkt. Wie auch immer die Klage von Anika Decker ausgehen wird: Dass dieses Thema häufiger diskutiert wird und aktuell erneut auf die Tagesordnung der Verwerter gesetzt wurde, hat sie schon erreicht. [13835]

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