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BVFK stellt Gutachten zum Urheber- und Leistungsschutz für Fernsehkameraleute vor

Kraftvolles Argument

Der BVFK hat beim Kölner Medienrechtler Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer ein Gutachten zum Urheber- und Leistungsschutz in Auftrag gegeben.Wir sprachen mit dem Vorsitzenden des BVFK Frank Trautmann über die Ergebnisse, die nun vorliegen.

Was ist für der BVFK das wichtigste Ergebnis des Gutachtens zum Urheber- und Leistungsschutz?
Das entscheidende Ergebnis für den BVFK ist die Tatsache, dass dieses Gutachten von Prof. Dr. Peifer uns in unserer Auffassung bestärkt, dass wir ein Urheberverband sind. So haben wir uns von Anfang an verstanden. Damit und mit unserer Satzungsänderung von 2018 haben wir die Mög­lichkeit, kollektiv über Urheberrechtsfragen zu verhandeln. Wir müssen nun auch nicht mehr ausschließlich mit Einzelfallbetrachtungen argumentieren, sondern können pauschal sagen, dass typischer­weise eine Beschäftigung als Kameraperson in einem bestimmten Format in einer bestimmten Sparte mit einer be­stimmten Schöpfungshöhe einhergeht und als eine urheber­rechtliche Leistung zu beurteilen ist. Ich gehe davon aus, dass wir im Laufe von zukünftigen Verhandlungen, die mög­licherweise vor uns liegen, immer wieder über die Höhe die­ses Schöpfungsanspruchs diskutieren müssen. Aber mit dem Gutachten haben wir ein kraftvolles Argument im Rücken.

Frank Trautmann

Gilt diese pauschale Bejahung einer Urheberschaft für alle Kamerafrauen und Kameramänner, die für das Fernsehen tätig sind?
Das gilt im Grunde genommen für alle Formate und Tätigkeiten, bei denen Kameraleute selbst über ihre Bilder und ihre Bildgestaltung entscheiden können, und wenn man genau hinsieht, ist das gerade bei Fernsehkameraleuten sehr oft der Fall. Im EB­-Bereich zum Beispiel gibt es ja in der Regel keine Regie, sondern nur eine Redaktion, die inhaltliche Vorgaben macht. Die ge­stalterische Freiheit von Kameraleuten gerade in der Reportage und auch teilweise der Dokumen­tation ist doch sehr groß, das wird vom Gutachten auch genau so attestiert. Das gilt auch für die Tätig­keit an einer Studiokamera, was im Vorfeld nicht so ganz klar war, und wir waren sehr gespannt, wie das juristisch beurteilt wird. Auch hier besteht die Urheberschaft typi­scherweise, weil die Bilder gesucht und angeboten werden müssen. Diese Aussage findet sich sehr gut und sehr richtig im Urheber­Gutachten. Gleichwohl ist es aber auch so, dass bei Studioproduktio­nen oder Nachrichten den Kameraleuten ganz genau vor­geschrieben wird, was sie tun sollen. Es gibt dann ein Ka­merabuch, in dem das alles ganz genau niedergeschrieben ist und es ist kein Geheimnis, dass es in diesen Fällen nur wenig Schöpfungshöhe gibt.

Wie hoch schätzt der BVFK die Wahrscheinlichkeit ein, dass potenzielle Gesprächs- und Verhandlungspartner den inhaltlichen Ausführungen dieses Gutachtens zustimmen werden?
Ich hoffe, dass wir nicht darüber streiten müssen! Es ist ja auch nirgends in Stein gemeißelt, dass man schon des­wegen mehr Geld bekommt, weil man Urheber ist. Es geht vielmehr darum, dass wir als Verhandlungspart­ner gestärkt werden, und mit dem Gutachten be­sitzen wir viele gute Argumente.

Was sind die die nächsten Schritte, die diesem Gutachten folgen?
Die nächsten Schritte sind erst einmal, die Ergebnisse des Gutachtens zu verbreiten und auch Gespräche zu führen, zu denen ich an dieser Stelle aber nichts sagen kann. Das Gutachten hat einen Startschuss gegeben, auch über an­ dere Möglichkeiten nachzudenken, die die Verwertungen der Rechte betreffen. Wir wollen sehen, wo wir uns in die­sem Bereich gemeinschaftlich mit den anderen Verbänden sinnvoll einbetten können. [14817]


AUSZUG DES GUTACHTENS

Zusammenfassung und Ergebnisse

1. Die Frage, ob Kameraleute – einzelnen oder im Mehrkameraverbund – Urheberrechte erwerben, hängt von ihrer hierarchischen Stellung im Produk­tionsteam und von den Gestaltungsspielräumen bei der Bilderstellung ab. Letztere variieren je nach Produktionsformat.

2. Die Urheberstellung der Kameraperson ist bei Spielfilmen unstreitig. Bei Berichts­, Sport­, Konzert­ und Dokuformaten neigen die Gerichte dazu, den Ge­staltungsspielraum für schöpferische Bilderstellungen grundsätzlich als begrenzt anzusehen. Dass Kamera­personen im Einzelfall Filmurheber werden können, ist damit nicht in Frage gestellt. Da die Bilderstellung neben dem Erzählrhythmus das wesentliche narrative Element bei visuellen Inhalten ist, kommt jedoch stets eine Urheberschaft der Kamerapersonen in Betracht.

3. Dieser Gestaltungsspielraum kann eng sein, wenn Kameraleute nach genauen Vorgaben von Regisseur und Redaktion arbeiten. Er kann eng sein, wenn einzelne Kameraleute nach genauen Vorgaben im Team unter der Leitung einer leitenden Kameraperson („Director of Photography“) tätig sind. Er kann zudem eng bis fehlend sein, wenn mit statischen Kameras gearbeitet wird, wenn das abzubildende Geschehen so sehr den Bildinhalt dominiert, dass allenfalls über Kameraausschnitt und Lichteinstellung Variationen der Darstellung möglich sind. Ob und inwieweit das der Fall ist, hängt von den Sendeformaten ab.

4. Bei Sport­ und Konzertaufnahmen mit beweg­lichen Kameras und Verbundkamerateams bestehen tendenziell hohe Gestaltungsspielräume, die zu
einer Urheberschaft an der konkreten Bildgestaltung führen. Dasselbe gilt für Dokuformate mit fiktiven Ele­menten. Geringer sind die Gestaltungsspielräume bei Nachrichten, Interviews und manchen Showformaten mit festen Kulissen und wenig variablen Aufnahme­positionen. Dass ein Gestaltungsspielraum bei einzel­nen Formaten stets fehlt, kann nicht diagnostiziert werden, dass eine Urheberschaft der Kameraperson in solchen Fällen stets ausscheidet, ebenso wenig.


 

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Kommentar zu diesem Artikel

  1. Hi, danke für die interessante Info. Sehr häufig muss ich bei meinen Drehs eine Rechteverzichtserklärung unterschreiben, bzw. meine Arbeitszeiten dokumentieren. Spätestens bei meinen Rechnungen werde ich dazu angehalten 7% MWst zu berechnen und eine Übertragung der Nutzungsrechte zu formulieren. Das ist mittlerweile gängige Praxis. Sicherlich kommt da die Inspiration vom Produzentenverband? Seltsam ist nur, dass das seit 1,5-2 Jahren so stark zugenommen hat und ich habe mich immer gefragt welche Entscheidung, oder Präzedenzfall dafür wohl maßgeblich war? Ich fände die Bewusstmachung bei den Produzenten/Relaisatoren zu den Urheberrechten und den Nutzungsrechten sehr sinnvoll. Wie im Artikel beschrieben geht es nicht darum gleich Kasse zu machen, aber der späteren Generation vielleicht zu ermöglichen eben diese Nutzungen zu berechnen. Ich wurde das Formular zu jedem Dreh mitnehmen und mir “mit zur Kenntnis genommen” unterschreiben lassen. Viele Grüße und Danke Oliver Kratz

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