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Dreh ohne Grenzen

Praxistipps: Zollformalitäten für Filmschaffende

Wenn das Equipment mit in den Flieger soll, ist Vorsicht geboten. Nicht nur aufgrund der zerbrechlichen Fracht. Auch kann derlei hochwertiges Gerät nicht überall einfach eingeführt werden. Uwe Agnes zeigte in unserer Ausgabe 6/2016, was zu beachten ist. [ID 2653]

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(Bild: Uwe Agnes)

Schon die Bibel erwähnt Zöllner als Mitglieder einer der nicht allzu beliebten Berufsgruppen. Das ist für uns als Europäer im 21. Jahrhundert ein Umstand, der sich nicht mehr unbedingt aus den Erfahrungen unseres Alltags ableiten ließe. Wann begegnen einem schon einmal Zöllner, außer wenn man mit der Eisenbahn von Amsterdam ins Rheinland reist? Allerhöchstens könnte man mit etwas Glück noch auf der Autobahn verfolgt und angehalten werden, wenn man die Grenze zu den Niederlanden bei Venlo in verdächtiger Weise zu nachtschlafender Zeit und als einziger Fahrzeuginsasse überquert. Aber selbst das ist eine Erfahrung, die eher eine langweilige Reise ein wenig aufpeppt und die Müdigkeit vertreibt, als dass sie Anlass zu ernster Sorge böte – solange man brav im Auto sitzen bleibt und keine plötzlichen Bewegungen macht. Solch ein Grenzübertritt kann aber ganz anders aussehen, wenn man mit professioneller Drehausrüstung in ein fernes Land weit außerhalb unserer europäischen Freihandelszone reist.

Lernen durch Misserfolg

Wir wollen das Land, um das es hier zunächst gehen soll, nicht weiter spezifizieren und uns an dieser Stelle höchstens den Hinweis erlauben, dass es sich auf dem afrikanischen Kontinent befindet. Es ist spätabends und wir sind soeben mit dem Flug aus Frankfurt eingetroffen. Das Gepäck ist erfreulich schnell auf dem Gepäckband auf – getaucht und obendrein noch vollständig eingetroffen.

Zwischen uns und einem hoffentlich erfolgreichen Dreh liegt nur noch die Inspektion durch den Zoll. Angesichts unserer Kamera nebst Zubehör wird rasch der Vorgesetzte herbeigerufen. Wir ahnen nichts Gutes. Die Kommunikation mit den Amtsträgern ist in Ermangelung einer gemeinsam gesprochenen Sprache schwierig, doch als nach einer Weile die Kamera in einen massiven Stahlschrank mit eindrucksvollem Vorhängeschloss wandert, dämmert uns, dass wir wohl am nächsten Tag zurückkehren müssen, um dann die Angelegenheit zu einem hoffentlich guten Ende zu führen.

Wir verlassen den Flughafen mit einem etwas mulmigen Gefühl, besonders als wir beim Weg hinaus in einer Baracke hinter Maschendraht unzählige Regale sehen, deren Böden sich unter der Last von elektronischen Geräten aller Art biegen. Nach dem Staub zu urteilen, der sich auf ihnen gesammelt hat, verweilen die meisten hier schon eine kleine Ewigkeit lang, und das stimmt uns nicht besonders hoffnungsfroh.

Diese Verzögerung ist unangenehm, aber selbst in der Rückschau unabwendbar, denn für die Einfuhr unserer Kamera in diesen Staat gibt es leider keine Verfahren, die wir schon im Vorfeld in Gang hätten setzen können. Man muss einfach vor Ort sehen, wie man zurechtkommt. Die Lösung des Problems in unserem Fall: jemanden zu kennen, der jemanden kennt, der gegen ein bescheidenes Honorar Probleme dieser Art löst. Mit solch einer Person machen wir am nächsten Tag die Runde durch einige Büros. In einer besonders malerischen Amtsstube steht nach nächtlichen Regenfällen mitten im Raum eine große Pfütze, die dem Schreibtisch genau in ihrer Mitte den Anschein einer einsamen Insel gibt.

Zurück am Flughafen beginnen im Büro des ranghöchsten Vertreters die Verhandlungen. Recht bald werden wir höflich vor die Tür gebeten, drinnen geschieht derweil etwas, und als wir wieder hineindürfen, hat sich unser Problem in Luft aufgelöst. Der Form halber wird dann noch die Seriennummer der Kamera in den Pass eingetragen.

Carnet-Verfahren

Der Hintergrund solcher Vorkommnisse ist, dass Drehausrüstungen als grundsätzlich wertvoll betrachtet werden und bei ihrer dauerhaften Einfuhr in einen anderen Staat normalerweise ein entsprechender Einfuhrzoll anfallen würde. Diese Zölle werden vom Importland erhoben und dienen in erster Linie dazu, die einheimische Industrie vor der Konkurrenz durch möglicherweise bessere oder preiswertere Importwaren zu schützen. Auch wenn es eine zum Gegenstand passende Industrie im betreffenden Land gar nicht gibt, wird die Gebühr fällig. In diesem Fall geht es dann wohl eher darum, durch die Zolleinnahmen an Devisen zu gelangen. Die Ausrüstungen von Drehteams sind aber üblicherweise dazu bestimmt, mit dem Team nach Hause zurückzukehren.

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Professionelles Equipment besser immer anmelden. (Bild: Uwe Agnes)

Für einige Staaten gibt es ein standardisiertes Verfahren, um diese vorübergehende Ein- und Ausfuhr abzuwickeln, ohne dass Zölle gezahlt werden müssen. Diesem sogenannten Carnet-ATA-Verfahren haben sich neben der Europäischen Union 47 Staaten angeschlossen. Beim Abschluss eines solchen Papiers bürgen die Industrie-und Handelskammern gegenüber dem Einfuhrland für die Zollgebühren, die anfallen würden, wenn die Ausrüstung dort verbliebe. Dieses Risiko wird durch eine entsprechende Zollkosten-Versicherung abgedeckt. Die Kosten betragen bei einem Wert des Equipments von bis zu 50.000 Euro derzeit 210 Euro. Zusätzlich fällt noch eine Bearbeitungsgebühr an.

Allerdings nimmt nur eine Minderheit an Staaten an diesem bequemen und sicheren Verfahren teil. Reist man in ein anderes Land, müssen alle beschriebenen Schritte, entsprechende rechtsstaatliche Strukturen vorausgesetzt, entweder im Voraus mit Hilfe einer Agentur oder durch das Drehteam selbst vor Ort geregelt werden. In Tansania zum Beispiel kann man das ohne Probleme schaffen, sofern man weiß, worum es geht. Es führt allerdings kein Weg daran vorbei, einen lokalen Agenten als Vertreter gegenüber den Behörden anzuheuern. Die Prozedur selbst dauert dann vielleicht einen Vormittag lang, so dass nicht allzu viel wertvolle Drehzeit für Behördengänge verloren geht. Man kann aber auch örtliche Filmproduktionen mit der Unterstützung beauftragen, die dann schon alles Nötige in die Wege geleitet haben, bevor das Team überhaupt eintrifft. Dieser Service ist schnell und bequem, kostet aber leider entsprechend mehr.

Bürokratischer Alptraum

Ohne die Hilfe einer erfahrenen Agentur vor Ort ist man hingegen in Brasilien völlig hilflos, denn hier sind die bürokratischen Hürden vor Drehbeginn enorm. Das beginnt schon damit, dass noch in Deutschland die Ausrüstungsliste von einem Notar beglaubigt werden muss, und zwar von einem, der von den brasilianischen Behörden ausdrücklich hierfür zugelassen ist. Diese beglaubigte Liste geht dann an die Organisation, die man für ein entsprechendes Honorar mit der Abwicklung vor Ort betraut hat. Die schickt dann einen Repräsentanten sowohl zur Einfuhr der Ausrüstung als auch später wieder zur Ausfuhr. Bei beiden Gelegenheiten wird jedes Kabel und jeder Akku akribisch nachgezählt und geprüft. Sollte unterwegs etwas verloren gegangen sein, droht Ärger. In jedem Fall sollte man beim Rückflug mit einem sehr großzügig bemessenen Zeitpolster im Rücken am Flughafen eintreffen.

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Da man neben den Notars- und Agentur-Gebühren auch noch für die Versicherung des Zollrisikos ähnlich wie beim Carnet ATA aufkommen muss, kann es unter Umständen wirtschaftlich günstiger sein, die Ausrüstung im Land zu mieten, besonders wenn man ohnehin plant, mit Equipment vom Verleiher auf die Reise zu gehen.

Dass es auch ganz anders geht, sieht man gleich nebenan in Argentinien: hier muss man lediglich einen Einheimischen als Bürgen benennen, der dafür geradesteht, dass die Ausrüstung das Land wieder verlässt. Sollte man niemanden kennen, der hierzu bereit wäre, helfen auch hier lokale Filmproduktionen gern aus – gegen eine entsprechende Gebühr.

Manche Staaten interessieren sich aber überhaupt nicht dafür, was an Berufsausrüstung ihre Grenzen passiert, und das ist natürlich für Drehteams am angenehmsten. Auch wenn zum Beispiel bei der Ankunft in Ruandas Hauptstadt Kigali jedes Gepäckstück penibel durchleuchtet wird, bieten die Ergebnisse dieser Prüfung offenbar höchst selten Anlass zu irgendwelchen Aktivitäten. Tatsächlich suchen die Zöllner weniger nach Kamera-Equipment als nach Plastiktüten. Die sind nämlich in Ruanda per Gesetz verboten, und wer seine Sonnencreme im Koffer zur Sicherheit zusätzlich in eine Plastiktüte verpackt hat, kann sicher sein, dass sie herausgefischt und umgehend konfisziert wird.

Den Assistenten verzollen?

Zölle im weitesten Sinne können aber nicht nur auf Sachgüter, sondern auch auf Dienstleistungen erhoben werden, und in diesem Zusammenhang dienen sie dem Schutz der Einheimischen davor, dass Arbeitskräfte aus dem Ausland ihnen die Beschäftigung streitig machen. Ein Beispiel hierfür ist das oben schon erwähnte Brasilien. Hier ist man als ausländische Filmproduktion dazu verpflichtet, einen brasilianischen Staatsbürger, in welcher Funktion auch immer, für das Drehteam zu engagieren. Nun wird allerdings jeder Realisator lieber mit einem Kameramann arbeiten wollen, dessen Arbeitsweise er kennt und schätzt, und dasselbe gilt auch oft für den Kameramann selbst und „seinen“ Assistenten.

Deshalb gibt es die Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung gleichsam freizukaufen und gegen eine Gebühr die Erlaubnis zu erlangen, mit dem eigenen und bewährten Personal zu arbeiten. In anderen Staaten wie beispielsweise Tansania geht es ein wenig direkter zu. Hier muss man, sofern man zu 100 Prozent nach den Regeln spielen will, die Mitglieder der Crew als temporäre Arbeitnehmer anmelden – und natürlich Abgaben entrichten. Auch das kann man im Voraus durch entsprechende Agenturen erledigen lassen.

Zurück Daheim

Das was über die Einfuhr von Kamera-Ausrüstung in andere Länder gilt, trifft natürlich auch für die Wiedereinfuhr zurück nach Deutschland beziehungsweise in die Europäische Union zu. Es könnte ja sein, dass man im Ausland ein besonderes Schnäppchen gemacht hat, dies nun als Berufsausrüstung deklariert ins Land bringen und somit Einfuhrzoll umgehen möchte. Deshalb sollte man beweisen können, dass man die Ausrüstung zuvor schon außer Landes gebracht hat. Der offizielle Weg für beruflich Reisende ist das sogenannte INF-3-Verfahren. Hier muss man ein bei den Industrie-und Handelskammern erhältliches Formular ausfüllen und danach die Ausrüstung beim Zollamt vorführen. Danach lässt man bei Aus- und Einreise je einen Durchschlag beim Zoll zurück und behält das Original zur Erinnerung. Das ist alles nicht kostenlos und insgesamt ein ziemlicher Aufwand, der obendrein auch keinerlei Einfluss auf eine reibungslose Einfuhr im Zielland hat.

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Seit professionelles Equipment deutlich kompakter geworden ist und folglich nicht mehr so kostspielig aussieht, ist in der Folge das Interesse der deutschen Zollbehörden daran merklich zurückgegangen. Deswegen dürfte es in manchen Fällen als zwar formell korrekt, aber in der Sache etwas übertrieben sein, das INF 3-Verfahren zu durchlaufen. Im Zweifel reicht auch eine Kopie der Rechnung – mit vermerkter Seriennummer – als Nachweis dafür, dass das Gerät nicht auf der Reise angeschafft wurde. Wer Papier lieber meidet, kann statt einer Kopie auch ein Foto des Dokuments auf dem Smartphone mitnehmen. Oder man macht rein gar nichts und lässt es darauf ankommen – im allerschlimmsten Fall muss eben der Einfuhrzoll bezahlt werden, der aber zurückerstattet wird, sobald man nachgewiesen hat, dass die Kamera in Deutschland gekauft wurde.

Fazit

Das standardisierte Carnet-ATA-Verfahren zur vorüber – gehenden Einfuhr von Kamera-Equipment kann nur in einem Bruchteil der Staaten auf der Welt angewendet werden. Sobald man für eine Drehreise den Schutzraum der europäischen Union verlässt, ist man deshalb gut beraten, die jeweils geltenden Vorschriften des betreffenden Landes zu recherchieren und im Zweifel auch umzusetzen. In vielen Fällen wird man allerdings einfach abreisen und auf das Beste hoffen müssen – aber das ist ja ein Risiko, das beim nicht-fiktionalen Auslandsdreh ohnehin an jeder Ecke lauert.

Das Carnet-ATA-Verfahren beim deutschen Zoll: tinyurl.com/Carnet-ATA

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