Anzeige
Anzeige

Flugreisen mit Akkus

Speziell bei Flugreisen müssen Drehteams verschiedene Sicherheitsvorschriften berücksichtigen. Während kleine Akkus für den Privatgebrauch in der Regel problemlos mit an Bord genommen werden dürfen, stellen leistungsstärkere Geräte oft ein Problem beim Check-In dar.  Wir haben zusammengestellt, worauf Sie bei Reise und Versand achten müssen.

Reisen mit Akkus

Die Vorschriften der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung IATA erlauben es, Li-Ion-Akkus mit einer Leistung von unter 100 Wh in Mengen bis zu 20 Stück im Handgepäck mitzuführen. Liegt die Leistungskapazität zwischen 100 Wh und 160 Wh, ist das prinzipiell auch möglich. Jedoch muss hier bei der jeweiligen Airline vorab eine Genehmigung eingeholt werden.

Beachten Sie bitte, dass die Regelungen der Airlines mitunter strenger ausfallen und voneinander abweichen können.
Bei folgenden Punkten konnten wir eine allgemeine Übereinstimmung feststellen:

  • Die Nennleistung der einzelnen Akkus muss unter 100 Wh liegen, und weniger als 2 g Lithium enthalten.
  • Zwei externe Akkus sind in aller Regel erlaubt. Ist ein Akku am Gerät montiert, können Sie in Summe auch drei Stück mitnehmen.
  • Eine allgemein übliche Vorschrift besteht darin, dass alle Geräte für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
  • Li-Ion Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt sein. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass man die Kontakte abklebt.
  • Erlaubt ist nur die Mitnahme im Handgepäck. Worauf Sie beim Versand achten müssen, lesen Sie im nächsten Abschnitt.
  • Da die einzelnen Fluggesellschaften sich das Recht vorbehalten, einzelne Regeln strenger zu gestalten, empfehlen wir, diese vor Reiseantritt noch einmal selbst zu prüfen. Dies können Sie zum Beispiel mit nachstehenden Links tun:

 


Lufthansa +++ Condor +++ IATA


 

Versand von Li-Ion Akkus

Die Regeln lassen Sich grob unterteilt in drei Kategorien einordnen.

  1. Leistungsmerkmale des Akkus
  2. Verpackung und Kennzeichnung
  3. Versandweg

1. Leistungsmerkmale des Akkus

  • Bei einer einzelnen Zelle darf der Lithiumgehalt höchstens bei 1 g liegen. Die Nennleistung darf maximal bei 20 Wh liegen
  • Eine Batterie (bestehend aus mehreren Zellen) darf höchstens 2 g Lithium enthalten. Die Nennleistung darf maximal bei 100 Wh liegen

2. Verpackung und Kennzeichnung

  • Sind Akkus in Ausrüstung verbaut, müssen sie vor Beschädigung, Kurzschluss und unbeabsichtigter Auslösung geschützt sein.
  • Die Außenverpackung muss aus verstärktem Karton bestehen.
  • Warnaufkleber muss folgende Angaben aufführen: Hinweise auf Lithium-Metall, sorgfältiger Umgang, Entzündungsgefahr bei Beschädigung des Versandstücks, Beschädigung erfordert besondere Behandlung, Telefonnummer einer Kontaktperson
  • Pro Packstück muss ein Begleitdokument mit identischen Angaben wie auf dem Warnaufkleber beigelegt werden.
  • Das Gesamtgewicht von Batterien einschließlich Verpackung darf nicht über 30 kg liegen.
  • Befinden sich mehrere Akkus in einem Packstück, müssen diese jeweils separat verpackt sein.

Dokumente mit Abbildungen der nötigen Kennzeichnungen finden Sie in den Links weiter unten.

3. Versandweg

Die oben beschriebenen Regeln gelten für sämtliche Transportwege (Schiene, Seefracht, Straße, Luft). Bei der Luftfracht nutzen Transportunternehmen neben Cargo-Fliegern auch vereinzelt Passagierflugzeuge. Die Regeln bei Passagierflugzeugen sind deutlich strenger. Je nach Situation entscheidet das Transportunternehmen, welche Flugzeuge genutzt werden dürfen. Daher ist eine Kennzeichnung auf dem Karton wichtig. Zusätzlich gelten folgende Regeln:

  • In Passagierflugzeugen dürfen Li-Ion Akkus nur als Fracht versandt werden, wenn sie im Gerät verbaut sind.
  • In Transportflugzeugen dürfen sie auch einzeln verpackt versandt werden. Pro Karton dürfen maximal acht einzelne Zellen oder zwei Batterien enthalten sein.
  • In beiden Fällen gilt: der Ladezustand der zu versenden Batterien darf maximal 30 % betragen, außer sie sind in Geräten verbaut.

 


Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung und Abfassung dieser Empfehlungen kann für den Inhalt und die Vollständigkeit dieser Ausführungen keine Haftung übernommen werden. Weitere Informationen können Sie hier finden:

Webseite der bayerischen Gewerbeaufsicht – Sondervorschrift 188 (SV 188) nach ADR 2013

Webseite des Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. – Merkblatt Nr. 36

IATA Gefahrengutvorschrift (gültig ab 01. Januar 2021)


 

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.